Landesinnungsverband Parkettlegerhandwerk

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Wir über uns

Landesinnungsverband

Der Landesinnungsverband führt den Namen Landesinnungsverband Bayern Parkettlegerhandwerk & Fußbodentechnik. Sein Sitz ist München. Sein Bezirk umfasst das Land Bayern. Dem Landesinnungsverband gehören die Innungen München/Oberbayern, Niederb./Oberpfalz, Mittel-/Oberfranken, Unterfranken und Schwaben an. Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts und wird mit Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesbehörde rechtsfähig. Das Fachgebiet des Landesinnungsverbandes umfasst das gesamte Parkettlegerhandwerk sowie das Bodenlegergewerbe.

 

Die wesentlichen Aufgaben der Innung

Nach der Handwerksordnung (Gesetz zur Ordnung des Handwerks) sind:
1.) Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder.
2.) Pflege des Gemeingeistes und der Berufsehre sowie Förderung eines guten Verhältnisses zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen.
3.) Regelung und Überwachung der Ausbildung im Rahmen der dualen Ausbildung.
4.) Abnahme von Gesellenprüfungen.
5.) Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen (z. B. durch Fachschulen oder Lehrgänge).
6.) Erstattung von Gutachten und Auskünften über Angelegenheiten der in ihr organisierten Handwerke.
7.) Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern.

Unsere Aufgaben & Ziele

Der Landesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Fußbodentechnik Bayern hat die Aufgabe:
1.) Die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das es gebildet ist,
2.) Die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3.) Den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
4.) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.

Der Landesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Fußbodentechnik Bayern kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
1.) Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen.
2.) Den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch Bildungen von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern.
3.) Tarifverträge abschließen.

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